Wie man seinen WLAN Access Point schützen muss

Die deutsche Rechtsprechung berät zurzeit über die Vorkehrungen, die man treffen muss, um seinen WLAN Access Point vor unzulässiger Fremdnutzung zu schützen. Sicherheitshalber sollte man alles Mögliche tun.

Wer sich zu Hause einen WLAN Access Point installiert, um drahtlos ins Internet gehen zu können, kann überlegen, wie sicher er seinen Zugang gestalten möchte. Ein ungesicherter Zugang steht jedem, der sich in einem bestimmten Umkreis um das Haus befindet, offen, über ihn das Internet zu nutzen. Bei minutengenauer Abrechnung kann es so vorkommen, dass die Online-Rechnung sehr hoch wird, weil Unbekannte den für sie kostenlosen Zugang gerne nutzen. Auch, wer eine Flatrate benutzt, kann mit einer ungesicherten Internetleitung in die Kostenfalle tappen.

Gebührenpflichtige Seiten werden nach einer Bestätigung durch den Nutzer ebenfalls über die Internetrechnung abgerechnet. Der Unbekannte, der über den zufällig entdeckten Gratiszugang surft, kann sich die kostenpflichtigen Seiten so auf Kosten des unbedarften Besitzers des ungesicherten Access Points anschauen. Um vor solchen bösen Überraschungen geschützt zu sein, kann man den Zugang mit Passwörtern schützen. So kann niemand ohne Erlaubnis die Leitungen benutzen.

Für viele ist es aber in der Vergangenheit auch ein Dienst an der Gesellschaft gewesen, die nicht selbst genutzte Leitungskapazität der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Hierfür kann man den WLAN Access Point so einstellen, dass alle gebührenfreien Seiten ohne Eingabe eines Passwortes besucht werden dürfen. So kann die Suche nach wichtigen Informationen von allen ortsunabhängig erledigt werden. Lediglich, wenn man selbst den Zugang braucht, werden andere ausgesperrt, damit die Kapazität der Leitung auch voll genutzt werden kann.

Wenn allerdings ein Unbekannter über die Leitung illegale Downloads tätigt, kann die Menschenfreundlichkeit sich schnell rächen. Ein deutsches Gericht entscheidet gerade darüber, ob der Besitzer der Leitung für unwissentlich getätigte Downloads haftbar gemacht werden kann, wenn er es vermieden hat, seinen Zugang mit einem Passwort zu schützen. Die Verteidigung beruft sich auf die Unwissenheit des Mandanten, darüber, dass eine ungeschützte Leitung von anderen genutzt werden kann. Wie es mit wissentlicher Öffnung der Leitung gehandhabt wird, wird wohl erst in einem späteren Verfahren geklärt werden können.